Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 17.01.2024)

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden AGB der MTN | Marinetechnik-Nord  gelten für sämtliche Geschäfte, welche MTN | Marinetechnik-Nord mit Kunden tätigt.

(2) Abweichenden Regelungen oder entgegenstehender AGB wird widersprochen. Von diesen AGB abweichende Regelungen werden nur mit ausdrücklicher Vereinbarung eines zur Geschäftsführung berechtigten Vertreters MTN | Marinetechnik-Nords und dem jeweiligen Kunden wirksam. Sämtliche Kommunikation im Rahmen der für den Vertrag relevanten Erklärungen findet in deutscher Sprache statt.

(3) Die AGB in ihrer jeweilig aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung gelten auch für zukünftige Bestellungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Individuelle, schriftliche Angebote sind unter Berücksichtigung der drin angeführten zusätzlichen Vertragsbedingungen verbindlich. Nach Annahme des Angebotes erhält der Kunde eine entsprechende Auftragsbestätigung. Sofern nicht anders angegeben, ist die Annahme innerhalb von 14 Kalendertagen zu erklären.

(2) Die Angebote MTN | Marinetechnik-Nords in Prospekten, Broschüren oder im Internet stellen unverbindliche Aufforderungen an den Kunden dar, bei MTN | Marinetechnik-Nord Waren zu bestellen. Durch die Übermittlung von Bestellungen mittels E-Mail, Telefax, Telefon oder postalisch gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. MTN | Marinetechnik-Nord ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 5 Kalendertagen mit Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware anzunehmen. Nach ergebnislosem Fristablauf gilt das Angebot als abgelehnt.

(3) MTN | Marinetechnik-Nord ist nicht verpflichtet vom Kunden gestellte Daten (Spezifikationen, Maße, Muster etc.), Materialien oder die Geeignetheit der bestellten Ware für die Zwecke des Kunden zu überprüfen.

(4) Korrespondenz, welche sich nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung wiederfindet, wird nicht Vertragsbestandteil. Diese ist vom Kunden unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und etwaige Bedenken hinsichtlich des Vertragsinhaltes schriftlich anzuzeigen. MTN | Marinetechnik-Nord ist in diesem Fall berechtigt bei Maßänderungen etc., falls erforderlich, den Preis entsprechend anzupassen.

(5) Angaben und Zeichnungen in Angeboten sind nur annähernd maßgebend sofern nicht ausdrücklich verbindlich vereinbart.

§ 3 Preise

(1) Die genannten Preise verstehen sich grundsätzlich inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Zusatzleistungen und Sondervereinbarungen bedürfen stets einer gesonderten schriftlichen Niederlegung und werden gesondert berechnet. Hierzu gehören insbesondere auch Serviceleistungen beim Kunden oder die Montage sonstiger Ware.

(3) Lieferungen erfolgen gegen eine Verpackungs- und Versandkostenpauschale, deren genauer Betrag bei jeder Lieferung gesondert ausgewiesen wird.

§ 4 Zahlungsbedingungen

Im Rahmen schriftlicher Angebote gem. § 2 (1) gelten die Zahlungsbedingungen gemäß Angebot. Sofern ansonsten nicht anders vereinbart sind Rechnungen von MTN | Marinetechnik-Nord sofort und ohne Abzug fällig.

§ 5 Lieferbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Lieferung der Ware vereinbart, und erfolgt diese durch Versendung ab Lager des Lieferanten im Namen MTN | Marinetechnik-Nords bzw. direkt durch MTN | Marinetechnik-Nord an die vom Kunden mitgeteilte Lieferadresse. MTN | Marinetechnik-Nord ist zu Teillieferungen berechtigt.

(2) Die Verfügbarkeit der Waren und deren Versandzeitpunkt ergeben sich aus der einzelvertraglichen Vereinbarung zwischen MTN | Marinetechnik-Nord und dem Kunden. Die Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Versendung durch MTN | Marinetechnik-Nord, nicht des Eingangs beim Kunden. Angaben über die Liefertermine sind unverbindlich, soweit dieser nicht ausnahmsweise verbindlich und schriftlich zugesagt wurde. Jede Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass der MTN | Marinetechnik-Nord selbst rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert wird; es gelten die nachfolgenden Absätze.

(3) Sollte ein vom Kunden bestellter Artikel wider Erwarten, trotz rechtzeitiger Disposition, aus von MTN | Marinetechnik-Nord nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar sein, so ist MTN | Marinetechnik-Nord berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. MTN | Marinetechnik-Nord wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und dem Kunden im Falle des Rücktritts etwaig bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten.

(4) Soweit MTN | Marinetechnik-Nord aus Gründen die MTN | Marinetechnik-Nord zu vertreten hat in Lieferverzug gerät oder eine Lieferung unmöglich wird und dies nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Haftung für Schäden ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben vorbehalten.

(5) Beruhen Verzögerungen der Lieferung auf Gründen, die MTN | Marinetechnik-Nord nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Verschulden Dritter, u. a.) wird die Frist angemessen verlängert. Der Kunde wird hiervon unverzüglich unterrichtet. Dauern die Ursachen der Verzögerung länger als vier Wochen nach Vertragsschluss bzw. Liefertermin an, ist jede Partei berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten.

(6) Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Im Regelfall geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Kunden über, wenn diesem die Ware übergeben wurde. Die Ware ist, wenn der Kunde Verbraucher ist, übergeben, sobald diese in den Machtbereich des Kunden gelangt ist, bspw. wenn das Transportunternehmen die Ware bei Nachbarn oder in ähnlicher Weise an den Kunden ausgeliefert hat. Ist der Kunde kein Verbraucher, dann geht die Gefahr mit Übergabe an das Transportunternehmen über.

(7) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz MTN | Marinetechnik-Nord, in 25725 Schafstedt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung unser Eigentum. Verarbeitung oder Montage erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(2) Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sowie die Vereinbarung von Abtretungsverboten sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich Nebenforderungen und sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns seine Abnehmer zu benennen, ihnen die Abtretung mitzuteilen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen. Unsere sämtlichen Eigentumsvorbehaltsrechte (einfacher und verlängerter) erlöschen auch dann nicht, wenn von uns stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird, solange dieser die Ware nicht bei uns bezahlt hat. Dies gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung gilt nur, solange kein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt ist, und soll sonst nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

(4) Bei nicht unwesentlichem vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Kunden gegen Dritte im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu verlangen.

(5) Anderweitige Sicherheitsleistungen des Kunden bleiben unberührt

§ 7 Gewährleistung / Rücktritt

(1) Die Ansprüche des Kunden gegen MTN | Marinetechnik-Nord bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb der gesetzlichen Fristen, soweit sich nicht durch nachstehende Regelungen Abweichungen ergeben. Für den Gefahrübergang gilt § 5 (7) dieser AGB.

(2) Schäden, die durch etwaige unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden, bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung, Verwendung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen MTN | Marinetechnik-Nord. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des jeweiligen Herstellers bzw. den Produktinformationen MTN | Marinetechnik-Nords sowie den allgemeinen Erfahrungssätzen guter Seemanschaft.

(3) Ist der Kunde Unternehmer so verjähren seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche mit Ablauf von einem Jahr ab Erhalt der Ware. § 479 BGB bleibt unberührt.

(4) Beim Kauf gebrauchter Sachen ist die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr ab Erhalt der Ware verkürzt, wenn der Kunde Verbraucher ist. Anderenfalls ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

(5) Erbringt MTN | Marinetechnik-Nord werkvertragliche Leistungen, etwa Montage, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten, so verjähren etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden, egal oder Verbraucher oder Unternehmer, mit Ablauf von einem Jahr ab Abnahme. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Empfang des Werkes der Abnahme schriftlich oder in Textform widersprochen wird.

(6) Bei offensichtlichen Mängeln und Transportschäden wird der Kunde gebeten, diese unverzüglich an MTN | Marinetechnik-Nord zu melden und die Beanstandungen bei Anlieferung auf dem Frachtbrief zu vermerken. Er erleichtert hierdurch die Geltendmachung etwaiger Ansprüche MTN | Marinetechnik-Nords gegenüber seinen Lieferanten oder dem Transportunternehmen. Ist der Kunde Verbraucher, hat das Unterbleiben keine Auswirkungen auf dessen evtl. Gewährleistungsansprüche. Für Kaufleute gilt § 377 HGB.

(7) Etwaige Garantien auf Materiealien etc. sind selbständige Garantieerklärungen der jeweiligen Lieferanten/Hersteller und begründen keinen Anspruch gegenüber MTN | Marinetechnik-Nord, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(8) Handelt es sich um einen Vertrag zur Lieferung einer neuherzustellenden beweglichen Sache und ist an dem Vertrag kein Verbraucher beteiligt, so ist der Nacherfüllungsanspruch der Kunden auf die Beseitigung des Mangels beschränkt. Hiervor bleibt das Recht des Kunden, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, unberührt.

(9) Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Geschäftssitz MTN | Marinetechnik-Nords. Sie sind daher im Rahmen des Nacherfüllungsverlangens verpflichtet die betreffende Sache an den Geschäftssitz MTN | Marinetechnik-Nords zu versenden. Gemäß § 439 Abs. 2 BGB ist MTN | Marinetechnik-Nord verpflichtet den Kunden von entsprechenden Transportkosten freizustellen, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Diese Pflicht ist jedoch beschränkt auf die Kosten eines Standarttransportes ab/bis zur Lieferanschrift des Vertrages, bei Auslandslieferungen bis zur deutschen Grenze. Der Versand ist im Vorfeld mit MTN | Marinetechnik-Nord abzustimmen. MTN | Marinetechnik-Nord ist berechtigt den Transport selbst zu besorgen.

§ 8 Haftung

(1) MTN | Marinetechnik-Nord hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(2) Für den Fall der Tötung, der Verletzung der Gesundheit oder des Körpers sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet MTN | Marinetechnik-Nord nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt ebenso unberührt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt MTN | Marinetechnik-Nord keine Verantwortung für seitens des Kunden gestellten Materialen oder die Eignung des Schiffes für die gelieferten Waren. Bei der Verwendung der Waren sind die Regeln ordentlicher Seemannschaft zu berücksichtigen.

§ 9 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde ist nicht berechtigt mit eigenen Ansprüchen welche nicht aus demselben Rechtsgeschäft resultieren gegen Zahlungsansprüche MTN | Marinetechnik-Nords aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, es sei denn die Forderungen des Kunden sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

§ 10 Urheberrechte

Die von MTN | Marinetechnik-Nord erstellten Unterlagen (Zeichnungen, Modelle, Entwürfe, Berechnungen etc.) sind urheberrechtlich geschützt. Mit der Übergabe räumt der Verwendet dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Die Weitergabe an Dritte oder die Vervielfältigung ist nur mit Zustimmung MTN | Marinetechnik-Nords gestattet.

§ 11 Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle

MTN | Marinetechnik-Nord beliefert regelmäßig nur unternehmerische Wiederverkäufer. Sollte es im Einzelfall dennoch zu einem Streit mit einem Kunden aus einem Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3 BGB) kommen, so weißt MTN | Marinetechnik-Nord gem. § 36 VSBG darauf hin, dass MTN | Marinetechnik-Nord an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnimmt.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist Bremen ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

(3) Für den Abschluss und die Abwicklung sämtlicher Verträge gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.